Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gilt seit Mai 2018. Im Bereich Telemedien und Telekommunikation besteht aber noch immer ein Nebeneinander von datenschutzrechtlichen Vorschriften des DS-GVO, des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die DS-GVO ist ein technologieneutrales Gesetz, das keine ausreichende Präzision bzgl. Telekommunikation und Telemedien aufweist.
Mittelfristig soll der Rechtsrahmen für Telemedien und Telekommunikation in der E-Privacy-Verordnung europarechtlich einheitlich geregelt werden. Diese Verordnung lässt aber auf sich warten. Seit 2009 existiert eine Richtlinie hierzu, die die Entwicklung der heutigen Zeit nicht kennt; eine Einigung der EU zur Verordnung ist nicht in Sicht. Die TTDSG verfolgt das Ziel, die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Als eine Art Zwischenschritt zur E-Privacy-Verordnung wurde von der Bundesregierung ein öffentlich gewordener Gesetzesentwurf vorgelegt, der die vorhandenen Regelungen aus TKG und TMG reformieren und in einem neuen, eigenen Gesetz zusammenführen soll. Diese Neuregelung soll dazu dienen, nicht nur Rechtsklarheit zu schaffen, indem es das zentrale Gesetz für den Schutz der Privatsphäre und Datenschutz bei Telemedien und in der Telekommunikation wird, sondern die Verwirklichung eines wirksamen und handhabungsfreundlichen Datenschutzes zu erleichtern.
Im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre erfolgt nach dem Kabinettsentwurf beim Speichern und Auslesen von Informationen auf Endeinrichtung, insbesondere Cookies, die Aufnahme einer Regelung im Sinne des § 24 TTDSG zum Einwilligungserfordernis, die eng am Wortlaut der Vorgaben der E-Privacy – Richtlinie orientiert ist. Die Vorschrift § 24 TTDSG stellt endgültig klar, was sich vorher schon aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergab. Webseiten-Betreiber müssen eine aktive und informierte Einwilligung von jedem Besucher einholen, wenn sie auf ihrer Webseite Cookies oder vergleichbare Tracking-Tools verwenden, sofern keine der eng gefassten Ausnahmen greift.
Im Bereich der Telemedien regelt das geplante TTDSG auch Datenschutzvorgaben, die nicht bereits von der DS-GVO erfasst werden. So sind neue Bestimmungen zur Auskunft und zum Auskunftsverfahren über Bestands- und Nutzungsdaten vorgesehen (§§ 21 bis 23 TTDSG). Diese wurden vom Bundestag am 28. Januar 2021 im Gesetz zur Anpassung der Regelung über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Mai 2020 beschlossen.
Wenn gegen das geltende TTDSG verstoßen wird, handelt es sich nach § 24 TTDSG um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.
Für eine nicht rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten von Webseiten-Besuchern im Anschluss an die Speicherung von Cookies auf dem jeweiligen Endgerät oder die Auslesung dort gespeicherten Daten sind die Regel des DS-GVO anwendbar, wodurch deutlich höhere Geldbußen verhängt werden können, vgl. Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO.
Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass in der Praxis immer häufiger Abmahnungen von Webseiten Betreiber auf der Grundlage von § 3a UWG erfolgen. Fraglich ist, inwieweit datenschutzrechtliche Regeln als Marktverhaltensregel im Sinne der Vorschriften angesehen werden können. Allerdings haben mittlerweile eine Reihe von Instanzgerichten die Abmahnfähigkeit bejaht.
Auch wenn es sich bislang um einen Referentenentwurf handelt und abzuwarten ist, ob die Regelungen tatsächlich wie geplant noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten werden, zeichnet sich innerhalb der Rechtsprechung und der Gesetzgebung ein klarer Trend in Richtung des „Einwilligungserfordernisses“ ab, daher sollten Webseiten-Betreiber prüfen, ob – je nach konkretem Einsatz von Cookies/ Tracking-Tools – eine Einwilligung notwendig ist und ob diese wirksam eingeholt wird. Zusätzlich ist es empfehlenswert, die auf EU-Ebene geplanten Gesetzgebungsverfahren im Auge zu behalten, die nachhaltig Änderungen für die Modalitäten der Einholung von Einwilligungen mit sich bringt.